Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liebe Urlaubsgäste, die folgenden Hinweise und Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter PGR-REISEN , in Ergänzung zu den gesetzlichen Vorschriften, welche sich insbesondere im Reisevertragsrecht 651 a ff BGB finden:
ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung, die mündlich, schriftlich, per e-mail oder Internet erfolgen kann, bieten Sie PGR den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der jeweiligen werblichen Ausschreibung verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch Sie auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen Sie wie für ihre eigenen Verpflichtungen einstehen, sofern Sie eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben.
Der Reisevertrag kommt mit der Annahme Ihrer Anmeldung durch PGR in Form der Rechnung/Reisebestätigung zustande, diese wird Ihnen übersandt. Bei Buchungen über ein vermittelndes Reisebüro, wird die Bestätigung an dieses übersandt und an Sie ausgehändigt.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, ist PGR an dieses neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist die Annahme erklären. Als Annahme gilt auch, wenn Sie den Reisepreis zahlen und/oder die Reise antreten.
2. Bezahlung
2.1 Mit dem Vertragsabschluss und nach der Aushändigung des Sicherungsscheines gem. § 651 k BGB wird eine Anzahlung von mindestens 15% des Reisepreises pro Reisegast fällig, welche auf den Reisepreis angerechnet wird. Die Anzahlung ist binnen einer Woche nach Erhalt der Rechnung/Reisebestätigung, nebst Sicherungsschein an PGR zu überweisen.
2.2 Die Restzahlung wird spätestens 30 Tage vor Reiseantritt fällig, ohne dass es einer nochmaligen Aufforderung bedarf. Die Reiseunterlagen werden erst nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises ausgehändigt bzw. versandt. PGR übernimmt keine Haftung, wenn infolge verspäteter Zahlungseingänge Reiseunterlagen nicht rechtzeitig verschickt werden können.
2.3. Erfolgt die Zahlung der vereinbarten Anzahlung auch nach Inverzugsetzung nicht oder wird der restliche Reisepreises nicht vollständig zum vereinbarten Zahlungstermin bezahlt, steht PGR das Recht zur Vertragsauflösung unter Berechnung von Schadensersatz nach den in Nr. 5 enthaltenen Rücktrittspauschalen.
3. Leistungen
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung von PGR, die in dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt oder in der maßgeblichen Sonderausschreibung enthalten ist, sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
3.2a) Bei Widersprüchen zwischen den Leistungsbeschreibungen in einem Reiseprospekt und einer Sonderausschreibung gelten nur die Leistungsbeschreibungen der Sonderausschreibung, wenn der Reisekunde zum ermäßigten Reisepreis der Sonderausschreibung bucht.
3.2b) Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte sind für PGR nicht bindend.
3.3 Reisebüros und Buchungsstellen sind nicht befugt, von den Reisebedingungen, den Prospektaussagen oder den Sonderausschreibungen abweichende Zusagen zu machen oder Vereinbarungen zu treffen. Besondere Kundenwünsche müssen durch PGR ausdrücklich schriftlich bestätigt werden, um Vertragsbestandteil zu werden. 3.4 Leistungen, die als Fremdleistungen direkt vom Reisenden bei Drittunternehmen gebucht werden, gehören nicht zum Leistungsumfang von PGR (z. B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Rundfahrten, Ausstellungen etc.).
4. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von PGR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängel behaftet sind.
5. Rücktritt durch Reisekunden
5.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn durch Erklärung gegenüber PGR von ihrer Reise zurücktreten. In ihrem Interesse empfiehlt es sich dringend, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Erklärung bei PGR.
5.2 Treten Sie von dem Vertrag zurück oder treten Sie die Reise nicht an - z.B. wegen nicht rechtzeitigem Erscheinen zu denen in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort - , so kann PGR Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für getätigte Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung zu berücksichtigen. Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit Ihrem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von PGR geforderte Pauschale.
Die pauschalisierten Ansprüche auf Rücktrittsgebühren betragen in der Regel
5.3 bei Flugpauschalreisen und Nur- Flugbuchungen im Rahmen des Charterflugverkehrs a) bis zum 30. Tag vor Abreise 20% des Reisepreises
b) ab dem 29.-22. Tag vor Abreise 25% des Reisepreises
c) ab dem 21.-15. Tag vor Abreise 30% des Reisepreises
d) ab dem 14.-07. Tag vor Abreise 45% des Reisepreises
e) ab dem 6. Tag vor der Abreise 75% des Reisepreises
f) am Reisetag oder bei Nichterscheinen 100 % des Reisepreises
5.4 bei Gruppenreisen: Der Rücktritt von Gruppenbuchungen (Reisen mit Sonderpreisen, Spezialangeboten sowie gruppenermäßigten Buchungen), auch Teilstornos, unterliegen bestimmten Konditionen und wird daher gestaffelt: a) bis zum 29. Tag vor Abreise 25% des Reisepreises
b) ab dem 28.-22. Tag vor Abreise 35% des Reisepreises
c) ab dem 21.-15. Tag vor Abreise 40% des Reisepreises
d) ab dem 14.-7. Tag vor Abreise 60% des Reisepreises
e) ab dem 6. Tag bis zum Abreisetag 80% des Reisepreises
5.5. Auf Linienflüge erhebt PGR für Änderungen/Stornierungen EUR 100,00 pro ausgestelltem Ticket. Änderungen sind nur auf Anfrage möglich, da es sich um vermittelte Flugleistungen handelt. Linienflugscheine, welche bereits ausgehändigt waren, sind bei Stornierung an PGR zurückzugeben, anderenfalls ist der vollständige Preis zu berechnen.
5.6 PGR empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
6. Ersatz des Reisenden/Umbuchungen
6.1 Sie können sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, d.h. bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem eine Ersetzung unter tatsächlichen Gegebenheiten, noch möglich ist, mithin Reiseunterlagen durch PGR neu erstellt werden können. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass an Sonnund Feiertragen grds. keine Reiseunterlagen erstellt werden können. Tritt eine Ersatzperson in den Reisevertrag ein, so kann PGR ein Bearbeitungsentgelt von EUR 40 pro Reiseteilnehmer verlangen. Sofern die dritte Person den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, kann PGR dem Wechsel der Person widersprechen. Widerspricht PGR dem Wechsel nicht, so tritt die dritte Person statt des ursprünglichen Reiseteilnehmers in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag ein. Die dritte Person haftet bei Eintritt neben dem Reisenden als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch ihren Eintritt entstehenden Mehrkosten.
6.2 Werden auf ihren Wunsch hin nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Reiseantrittes, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, kann PGR bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden von EUR 30.
Bei Pauschalreisen und Flugreisen bis zum 22. Tag vor Reiseantritt; bei Gruppenreisen bis zum 29. Tag vor Reiseantritt erheben. Spätere Umbuchungswünsche sind, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom ursprünglichen Reisevertrag zu den Bedingungen gem. Ziffer 5 mit gleichzeitiger Neuanmeldung durchführbar.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nehmen Sie aus durch PGR nicht zu vertretenden Gründen einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung. PGR wird jedoch erlangte Erstattungen von Leistungsträgern oder Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Leistung an den Kunden weitergeben.
8. Rücktritt und Kündigung
In folgenden Fällen kann PGR vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
8.1 Ohne Einhaltung einer Frist - wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Falle ist die Einbehaltung des Reisepreises bis auf den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt ist, gerechtfertigt. Eventuelle Mehrkosten für den Rücktransport trägt der Reisende.
8.2 Bis 2 Wochen vor Reiseantritt - wenn PGR in der Beschreibung der Reise (Web Seiten) ausdrücklich auf die für die Reise notwendige Mindestteilnehmerzahl hingewiesen hat - kann PGR erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist, die Reise nicht durchgeführt und der Reisevertrag gekündigt wird. PGR wird dem Reisenden die Erklärung unverzüglich nach Kenntnis des Nichterreichens der Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen. Nimmt der Kunde nicht an einer Ersatzreise teil, so wird PGR den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurückzuerstatten.
8.3 Bis 4 Wochen vor Reiseantritt - wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für PGR nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass im Falle der Durchführung der Reise die entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze darstellen würde- sofern PGR die zum Rücktritt führenden Umstände nicht zu vertreten hat und diese Umstände nachweist sowie dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Nimmt der Kunde an der Ersatzreise nicht teil, so erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
9. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl PGR als auch Sie den Vertrag nach § 651 j BGB kündigen.
10. Gewährleistung/ Mitwirkungsverpflichtung
10.1 Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgerecht erbracht, so können Sie innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. PGR kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird.
PGR kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht wurden, müssen Sie binnen einer Frist von einem Monat nach Reiseende Ihre Ansprüche gegenüber PGR geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren. Ihre Ansprüche melden Sie bitte ausschließlich bei unserer Zentrale:
PGR-REISEN
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet PGR innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder bedarf es keiner Fristsetzung, weil Abhilfe unmöglich ist, verweigert wurde oder die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse ihrerseits gerechtfertigt ist, so können Sie, im eigenen Interesse empfiehlt sich wiederum schriftlich, den Reisevertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kündigen.
10.2 Sie sind verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten:
Eventuell auftretenden Mängeln der Reiseleistungen sind daher unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen.
Bei Nichteintreffen des Gepäcks oder Beschädigung müssen Sie an Ort und Stelle eine Schadensanzeige bei der befördernden Fluggesellschaft machen (Property Irregularity Report), da anderenfalls die Zurückweisung von Ansprüchen droht. PGR empfiehlt, Wertgegenstände oder Geld ausschließlich im Handgepäck mitzuführen.
11. Haftungsbeschränkungen
11.1 Die vertragliche Haftung von PGR ist bei anderen als Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder - soweit PGR für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Für alle gegen PGR gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder gar grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet PGR bei Sachschäden bis EUR 4.100,00 bzw. bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises. Die Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise.
11.3 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich PGR hierauf berufen.
11.4 Sofern PGR vertraglich Luftfrachtführer ist, haftet PGR ggf. neben dem ausführenden Luftfrachtführer gem. den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara, den Zusatzabkommen für Flüge von und nach den USA und Kanada und anderen (Montrealer Abkommen) Das Warschauer Abkommen und die Zusatzabkommen für den USA- und Kanadaverkehr beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust und Beschädigungen von Gepäck. Kommt PGR bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des HGB und des Binnenschifffahrtgesetzes.
11.5 Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten muss der Reisende selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Reisende vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportausübungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet PGR nur, wenn PGR ein Verschulden trifft.
11.6 PGR haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Besuche, Mietwagen vgl. Ziffer 3.4) und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
11.7 PGR empfiehlt Ihnen den Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.
12. Ausschluss von Ansprüchen / Verjährung
12.1 Sämtliche Ihrer Ansprüche nach §§ 651 c - f BGB müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende gegenüber PGR geltend machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur dann geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. 12.2 Ihre Ansprüche nach den §§ 651 c - f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen Ihnen und PGR Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis Sie oder der PGR die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Pass, Visa, Devisen, Gesundheitsvorschriften
13.1 PGR informiert den Kunden in diesem Katalog über die Pass- und Visumserfordernisse sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die jeweilige Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Ferner werden dort die Fristen für die Erlangung der Pass- und Visumsdokumente genannt. Der Reisende ist jedoch für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation durch PGR in diesem Katalog (Informationsseite) bedingt sind. Die vorstehende Informationsverpflichtung von PGR gilt nur für deutsche Staatsangehörige.
13.2 Nichtdeutsche Staatsangehörige haben bei dem jeweils zuständigen Konsulat selber und auf eigene Verantwortung Auskunft über die Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften einzuholen und die erforderlichen Fristen einzuhalten. 13.3 Sollten Einreisevorschriften nicht eingehalten werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann PGR den Kunden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
14.2 Eine Abtretung jeder Ansprüche des Reisenden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte - auch an Ehegatten - ist ausgeschlossen.
14.3 Der Reisende ist nicht berechtigt gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
14.4 Für Druck- und Rechenfehler kann nicht gehaftet werden .
15. Veranstalter
PGR-REISEN
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15. Juni 2005 |